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   BVerwG, 02.01.2002 - 1 B 348.01   

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https://dejure.org/2002,15556
BVerwG, 02.01.2002 - 1 B 348.01 (https://dejure.org/2002,15556)
BVerwG, Entscheidung vom 02.01.2002 - 1 B 348.01 (https://dejure.org/2002,15556)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Januar 2002 - 1 B 348.01 (https://dejure.org/2002,15556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Darlegungsumfang bei Sachaufklärungsrüge - Fehler bei der Beweiswürdigung als Gegenstand einer Verfahrensrüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 02.01.2002 - 1 B 348.01
    Eine solche Rüge verlangt die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
  • OVG Sachsen, 22.01.2003 - 1 B 301/02

    Baugebühren, Verwaltungsgebühren, Konkurs, Einheit des Verwaltungsverfahrens

    Nachdem der Senat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 4.4.2002 (1 B 348/01) - dem Beklagten am 22.4.2002 zugestellt - zugelassen hat, hat der Beklagte seine Berufung mit am 21.5.2002 eingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger im Sinne des § 2 SächsVwKostenG Veranlasser der Amtshandlung der Erteilung der Baugenehmigung sei.
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